Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 25.01.2024 – 8 AZR 318/22Schwerbehinderter Bewerber - Vorstellungsgespräch - Kirche - öffentlicher Arbeitgeber - kirchliche Körperschaft des öffentlichen RechtsZitiert von 15
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2022 – 5 Sa 10/22Zitiert von 2
- BAG, 20.03.2018 – 1 ABR 11/17Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle ZuständigkeitZitiert von 2
- ArbG Bonn, 16.03.2023 – 1 Ca 1496/22Zitiert von 1
- BAG, 20.03.2018 – 1 ABR 36/17
- BAG, 20.03.2018 – 1 ABR 2/17Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle Zuständigkeit
Zuletzt entschieden
- SG Münster, 15.01.2026 – S 14 R 645/23
- VG Kassel, 04.06.2025 – 1 K 1626/23.KS
- VG Bayreuth, 22.05.2025 – B 8 K 24.1287
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 154 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/154#abs-1 (1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/154#abs-2 (2) Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne dieses Teils gelten